Der A1-Bescheinigung – Was gilt es zu beachten?

A1 Bescheinigung – Rechtliche Sicherheit bei der Beschäftigung von Pflegerinnen aus dem EU-Ausland

Ein wichtiger Punkt bei der Beschäftigung von Pflegekräften aus dem EU-Ausland ist die sog. A1 Bescheinigung. Damit werden rechtliche Eckpfeiler bei der Einstellung von nicht-Deutschen EU- Arbeitnehmern belegt, kurz gesagt: es wird festgelegt, welches Land in der Sozialversicherung zuständig ist- eine doppelte Entrichtung der Sozialbeiträge entfällt also. Diese Entsendebescheinigung wird von den Pflegekräften in ihrem jeweiligen Heimatland ausgestellt, welche für 24 Monate gültig ist. Dieses Formular wird von allen EU-Ländern (und Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) verwendet.

Wann brauche ich eine A1-Bescheinigung?

Entscheidend für die rechtlichen Vorgaben ist, wo die Tätigkeit ausgeführt wird, unabhängig davon wo sich die Firma oder der Wohnort befindet. Mit einer sogenannten Entsendung gilt aber eine Sonderregelung:

Der Antragsteller sollte aber zwischen einer Entsendung und einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit unterscheiden, da die Zuständigkeiten der Sozialversicherung unterschiedlich sind.
Sollte die Gültigkeit von 24 Monaten abgelaufen sein, kann über die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) eine Ausnahme (https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/abschluss_ausnahmevereinbarung/abschluss_ausnahmevereinbarung.html)
beantragt werden.

Was steht auf dem A1-Schein?

Nachdem der Schein bei der jeweiligen Behörde (s.u.) beantragt wurden, kann die Sozialbehörde in dem Land, in das die Person entsendet wurden, sehen, dass im Heimatland bereits Beiträge bezahlt werden. Eine doppelte Zahlung entfällt also. Das Dokument ist also eine Bestätigung des Sozialversicherungsstatus und ein Nachweis über das Herkunftsland. Die Gültigkeit beträgt maximal 24 Monate. Sollte der Antragsteller in mehreren EU-Ländern gleichzeitig tätig sein, müssen die Sozialbeträge in dem Land gezahlt werden, in dem er auch wohnt (wenn in diesem Land 25% der Arbeitszeit gearbeitet wird).

Wann muss der A1-Schein mitgeführt werden?

Wichtig ist, dass der A1-Schein von der betreffenden Person stets mitgeführt wird, da sonst unter Umständen Probleme bei der Leistung von Unfallversicherungen, dem Zutritt zu Betriebsgeländen oder dem sofortigen Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Aufenthaltsland, entstehen können. Betroffen davon sind auch Gelegenheitsverkehr und Transitverkehr, Arbeitnehmer und Selbstständige.

Was hat das mit der Einstellung von Pflegekräften aus Osteuropa zu tun?

Der A1-Schein stellt wie oben beschrieben sicher, dass die Pflegekräfte in ihrem Heimatland ordnungsgemäß versichert sind und somit in einem legalen Arbeitsverhältnis stehen. Bei CareVital24 werden alle Pflegekräfte ordungsgemäß versichert. Kontaktieren Sie uns gerne.

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