Die Patientenverfügung – Bedeutung und Pflichten

Ab Volljährigkeit verfassbar – Die Patientenverfügung

In Deutschland kann jede Person die volljährig ist, eine Patientenverfügung verfassen. Die gesetzliche Grundlage dafür existiert seit Juni 2009 im Paragraphen 1901a im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Patientenverfügung tritt in Kraft, sobald eine eigene Entscheidung durch den Patienten nicht mehr getroffen werden kann. So kann der Patientenwille auch dann umgesetzt werden, wenn er nicht mehr geäußert werden kann. Diese Verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Wichtig ist, dass diese Verfügung in schriftlicher Form vorliegen muss, eine mündliche Erklärung ist ungültig.

Beratung über Inhalte der Patientenverfügung

Wir empfehlen jedoch, sich von einem Arzt oder anderen fachkundigen Personen beraten zu lassen, um die aktuelle zu besprechen und festzulegen, was sinnvoll sein könnte. Besprechen Sie Ihre Wünsche auch mit der Person, die ihr Vertreter oder Bevollmächtigter sein soll. Nur so vermeiden Sie Missverständnisse.

Sicherlich ist es keine einfache Situation sich auf solch möglichen Ereignisse vorzubereiten, jedoch können Sie so sicherstellen, dass Ihr Patientenwille auch dann genau so umgesetzt wird. Und Sie entlasten zusätzlich Ihre Angehörigen. Sollte eine Patientenverfügung nicht vorliegen, oder sind sich der aktuell behandelnde Arzt und Ihr Vertreter nicht einig, ob eine getroffene Entscheidung so auch richtig und Ihrem Willen entsprechend ist, wird ein Betreuungsgericht angerufen, das dann die Entscheidung treffen muss. Auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz finden Sie weitere Hinweise zur Gestaltung Ihrer eigenen Patientenverfügung. Sprechen Sie auch mit der zukünftigen bevollmächtigten Person, um sicherzustellen, dass sich diese der Aufgabe und Verantwortung bewusst ist und im Falle des Falles auch bereit ist diese, mitunter auch sehr schwierigen, Entscheidungen zu treffen.

Kosten einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung unterscheidet sich von einer Vorsorgevollmacht. Dennoch empfiehlt es sich beide Vollmachten zu besitzen und sie im Idealfall gegen eine Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Die Gebühr bei einer privaten Online-Registrierung mit einem Bevollmächtigten beträgt 13€ (Stand: Januar 2018). Lesen Sie zur Vorsorgevollmacht unseren Hilfsartikel.

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