Pflegegrade? Keine Neurungen zu 2017

Nach der großen Änderung im Pflegebereich zu Anfang des Jahres 2017 mit der Umstellung von den drei Pflegestufen auf die fünf sog. Pflegegrade gibt es im Jahr 2018 zwar auch Änderungen, jedoch nicht ganz so tiefgreifende.

Beitragssatzänderung bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV)

Ab dem 1.1.2018 wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei gesetzlichen Krankenkassen (GKV) auf 1,0% sinken. Dies ist jedoch nur ein Durchschnittswert, die individuellen Werte legt jede Krankenkasse selbst fest. Den aktuellen Beitragssatz für Ihre Krankenkasse erfahren Sie dort oder Sie nutzen die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes. Noch ein Hinweis: sollte Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöhen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Details dazu entnehmen Sie den jeweiligen Mitgliedsbedingungen.

Krankengeld steigt

Ebenfalls zum 1. Januar im kommenden Jahr steigt das Krankengeld. Ab 2018 erhalten gesetzlich Krankenversicherte ca. 2€ mehr am Tag, also bis zu 103,25€. Außerdem wird der sog. Freibetrag angehoben (z.B. für Medikamente). Je nach Kasse können das im Jahr bis zu 126€ mehr im Geldbeutel, bei Kindern bis zu 72€, bedeuten.

Begrenzte Zeit für Antragsbearbeitung durch Krankenkassen

Ab dem kommenden Jahr hat die gesetzliche Krankenkasse auch nur noch 25 Arbeitstage Zeit, über den Antrag zur Pflegebedürftigkeit zu entscheiden. Bisher konnte die gesetzliche Frist ausgesetzt, wenn keine dringende Entscheidung benötigt wurde.

Nicht ausgeschöpfte Mittel aus 2015, 2016 und 2017 beantragen

Pflegebedürftige, die in den Jahren 2015 und 2016 Pflegegeld und Pflegesachleistungen beantragt hatten, können noch bis Ende 2018 verbliebene, noch nicht ausgeschöpfte Mittel beantragen. Der Antrag muss mit allen Belegen und Quittungen bis zum 31.12.2018 bei den jeweiligen Pflegekassen eingereicht werden. Leistungen können zum Beispiel die Einrichtung eines Hausnotrufs, die Inanspruchnahme von Begleitdiensten, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege sein. Falls der Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2017 nicht vollständig verbraucht wurde, kann das Geld noch bis zum 30.06.2018 verbraucht werden.

Erweiterte Ansprüche auf Vorsorgeleistungen beim Zahnarzt

Ab dem 1.7.2018 bekommen Menschen mit Behinderungen und Pflegeversicherte Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung erweiterte Ansprüche auf Vorsorgeleistungen beim Zahnarzt. Durch die häufig nur eingeschränkte Fähigkeit zur Zahnhygiene steigt die Gefahr für Parodontose und Karies. Für alle Versicherten gilt der Vorsorgeanspruch einmal im Jahr, diese Risikogruppe künftig zweimal pro Kalenderjahr.

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