Pflegestufen Regelung ab 2017 in 5 neue Pflegegrade

Die bis 2016 gültigen Pflegestufen standen häufig in der Kritik, nicht adäquat an die Bedürfnisse der betroffenen Menschen angepasst gewesen zu sein. Aufgrund dessen wurden Anfang 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 die sogenannten „Pflegegrade“ eingeführt.

Was ist ein Pflegegrad?

Die Pflegegrade für pflegebedürftige Menschen werden in 5 Stufen aufgeteilt. Anhand dieser Klassifizierung zahlen die Pflegekassen entsprechendes Pflegegeld für die betroffene Person. Um Demenzkranke künftig stärker zu berücksichtigen, grundsätzlich neue Begutachtungskritierien einzuführen, sowie psychische Faktoren den physischen Faktoren gleichzusetzen, wurde eine Pflegestufen-Reform mit Hilfe des Pflegestärkungsgesetzes 2 & 3 durchgeführt. Im Rahmen dieser Reform werden Pflegegelder künftig auch mit anderen Sozialleistungen im Sinne des SGB XII in Verbindung gesetzt.

Bisher galten in Deutschland die 4 Pflegestufen 0-3. Um pflegebedürftigen Menschen mit ihren individuellen Bedürfnissen gerecht werden zu können, hat man diesen nun den jeweils höheren Pflegegrad anerkannt (in Äquivalenz zu den bisherigen Pflegestufen). Die nachfolgende Grafik veranschaulicht, wie die bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade konvertiert werden:

Welche Fördermittel zur Pflegestufe kann ich beziehen?

Die jeweilige hilfsbedürftige Person erhält entweder eine Pflegesachleistung (Leistungen der ambulanten Pflegedienste), einen stationären Leistungsbeitrag, oder Pflegegeld. Bei ambulant zu pflegenden Menschen besteht außerdem noch die Möglichkeit eines Entlastungsbeitrags.

Wie bereits erwähnt, sind diese Pflegeleistungen künftig enger mit den Sozialleistungen verknüpft. So richtet sich die Bereitstellung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b, SGB XI und umfasst folgende Aspekte:

  • Alle Tätigkeiten, die grundsätzliche Entlastung verschaffen

  • Alltagsbegleitung, die die pflegebedürftige Person bei allen Tätigkeiten unterstützt, die sie prinzipiell noch alleine bewältigen kann

  • Sonstige verschiedene Dienstleistungen

Konkret kann das bedeuten, dass eine Haushaltshilfe oder eine Pflege- und Alltagsbegleitung gefördert werden. Diese zusätzliche Leistung entspricht 125€ im Monat – unabhängig vom Pflegegrad der betroffenen Person. Prinzipiell kann diese also durch jeden beansprucht werden, der seine alltäglichen Aufgaben nicht mehr ohne weiteres bewältigen kann und ggf. ambulant gepflegt wird. 

Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen

Für stationär gepflegte Menschen existieren im §87b SGB XI geregelte Vergütungszuschläge die dem Pflegeheim ausgezahlt werden. Dieses muss folglich nachweisen, dass es durch diese Mittel zusätzliche Aktivierung und Betreuung der Heimbewohner anbietet.

Verhinderungspflege

Für den Fall, dass eine privat pflegende Person nicht einsatzfähig ist (z.B. aufgrund von Krankheit), kann für maximal 42 Tage im Jahr eine professionelle Pflegekraft stellvertretend eingesetzt werden. Die hierbei zur Verfügung gestellten Mittel betragen maximal 1.612€ pro Jahr und hängen in der Praxis davon ab, von wem die Pflege tatsächlich übernommen wird.

Wohnungsanpassung

Menschen die ambulant gepflegt werden, haben einen Anspruch auf finanzielle Hilfe beim Umbau der eigenen Wohnung. Diese Wohnungsanpassung ist ebenfalls im Sozialgesetzbuch XI unter §40 geregelt. So wird eine Umbaumaßnahme mit bis zu 4.000€ von der Pflegeversicherung bezuschusst. Sogar im Umfeld des betreuten Wohnens ist eine solche Förderung denkbar. Falls Unterstützung notwendig ist, kann diese mit anderen Mitbewohnern gebündelt werden, sodass mehr Fördergelder für die Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Hierbei können maximal 16.000€ bezuschusst werden.

Auch bei einer neu gegründeten betreuten Wohngruppe kann die Pflegeversicherung mit bis zu 2.500€ pro Bewohner unterstützend wirken.

Medizinische Hilfsmittel / Pflegemittel

Mit Umsetzung der Pflegereform 2017, entfällt auch die Antragspflicht. Das bedeutet, dass alle Hilfs- und Pflegemittel, die von einem entsprechenden Gutachter als notwendig befunden werden, automatisch beantragt sind, falls die hilfsbedürftige Person diese in Anspruch nehmen möchte.

So zahlen die Pflegekassen verschiedenste Zuschüsse, wie z.B. für Messgeräte, Hausnotrufe (wird mit bis zu 18,36€ pro Monat und einmalig für die Einrichtung des Anschlusses unterstützt). Andere Hilfsmittel werden mit bis zu 40€ pro Monat pauschal unterstützt.

Pflegeberatung / Pflegekurse

Wenn die hilfsbedürftige Person ihren spezifischen Pflegegrad zugeordnet bekommen hat, erlangt sie damit auch den Anspruch auf kostenlose Beratungen. Diese Beratungen sind möglich für den Betroffenen selbst, aber auch für dessen Angehörigen. Ziel der Beratungen ist es, die Gesprächspartner über die vorhandenen Pflege- und Fördermöglichkeiten aufzuklären. Dazu kann auch die Besprechung von diversen Umbaumaßnahmen gehören. In der Regel finden diese Pflegeberatungen in Pflegestützpunkten statt, welche künftig noch zahlreicher gebaut werden sollen, um gerade der Bevölkerung auf dem Land eine solche Beratung und Betreuung zu vereinfachen.

Welche Pflegeleistungen stehen einem prinzipiell zu?

Die verschiedenen Hauptleistungsbeträge der Pflegegrade können wie folgt aufgeschlüsselt werden:

Monatliche Leistungen bei ambulanter Pflege

 PG1PG2PG3PG4PG5
Geldleistung ambulant316€545€728€901€
Sachleistung ambulant689€1.298€1.612€1.995€

Monatliche Leistungen bei teilstationärer und stationärer Pflege

 PG1PG2PG3PG4PG5
Leistungsbetrag teilstationär689€1.298€1.612€1.995€
Leistungsbeitrag stationär125€770€1.262€1.775€2.005€

Kombinationsleistung innerhalb einer Pflegestufe

Wenn eine ambulante Sachleistung mit einer ambulanten Geldleistung kombiniert wird, spricht man von einer sogenannten „Kombileistung“. Diese soll die Möglichkeit schaffen, die Pflege(-Maßnahmen) optimal auf die spezifischen Bedürfnisse der Person einzurichten. Das bedeutet auch, dass sich das Pflegegeld proportional zu den zunehmenden Pflegesachleistungen vermindert.

Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil

Es existiert ein Eigenanteil, den jeder Pflegebedürftige für seine Pflege entrichten muss. Hierbei sind zwei Faktoren relevant – jeder Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2-5 muss einen Eigenanteil von 580€ leisten, wobei allerdings noch Verpflegungs-, Unterkunfts-, und andere Investitionskosten hinzukommen. Diese Zusatzkosten werden allerdings nur notwendig, wenn die pflegebedürftige Person vollstationär gepflegt wird.

Wie wird in Pflegegrade eingestuft?

Das neue Begutachtungsassessment zur Pflegeeinstufung

Ebenfalls im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes 2, wurde das „neue Begutachtungsassessment“ eingeführt. Dieses ist ein Einstufungssystem für die Pflegegrade, das die Selbstständigkeit des Betroffenen als wichtiges Kriterium berücksichtigt. In diesem System sind nicht mehr nur die Gegebenheiten auf körperlicher Ebene, sondern auch und vor allem die geistige Verfassung wichtig.

Außerdem wurden die Gegebenheiten der Zeitmessung verändert: so wird nicht mehr minutengenau gemessen, welche Pflegebedürftigkeit die betroffene Person vorweist, sondern der Mensch ganzheitlich mit Bezug auf dessen Selbstständigkeit bewertet. Als Instrument dafür wird eine Punktevergabeskala genutzt (von 0 – 100), die den Hilfsbedürftigen nachfolgend in eine der 5 Pflegegrade einordnet.
All jene, die durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung bereits in eine Pflegestufe eingeordnet wurden, werden entsprechend der weiter obenstehenden Grafik erneut in einen Pflegegrad eingeteilt.

Die Begutachtungskriterien zur Pflegegradbestimmung

Das „neue Begutachtungsassessment“ hat mehrere Bereiche definiert, unter denen die Begutachter ihre Bewertung durchführen können:

1. Mobilität

Ist eine uneingeschränkte Bewegung möglich? (aufrechtes sitzen, aufrechtes gehen, Positionsveränderungen im Liegen, …)

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Können noch ohne Probleme Entscheidungen getroffen werden? Werden Personen und Orte wiedererkannt? Können komplexere Handlungen durchgeführt werden?

3. Verhaltensweisen und psychische Probleme

Bestehen verhaltensspezifische Auffälligkeiten wie z.B. Agression, Depression oder Wahnvorstellungen?

4. Selbstversorgung

Ist der Betroffene im Stande sich selbstständig der Körperpflege zu unterziehen und kann selbstständig Mahlzeiten zu sich nehmen?

5. Umgang mit Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen

Ist Unterstützung im Bereich der Selbstmedikation notwendig? Verfügt die betroffene Person über eine gute Adhärenz?

6. Soziale Kontakte und Gestaltung des Alltags

Kann der Tagesablauf selbstständig gestaltet werden? Bestehen soziale Kontakte, mit denen weiterhin normal interagiert wird?

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Eigentlich wird ein Pflegegrad nicht im klassischen Sinne „beantragt“, sondern der hilfsbedürftigen Person wird ein solcher zugewiesen. Wie bereits erwähnt wird die Person entsprechend der obigen Grafik in einen Pflegegrad eingeteilt, wenn bereits eine Pflegestufe bestand hat. Falls die Person jedoch erst pflegebedürftig wird, müssen Pflegeleistungen beantragt werden. Nachfolgend wird eine Einteilung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorgenommen, wobei diese Kategorisierung durch die jeweilige Krankenkasse veranlasst werden muss. Da die Fördermittel erst im Monat der Antragstellung erbracht werden, sollte darauf geachtet werden, dass der Antrag möglichst zeitnah gestellt wird. Auf Basis der Einschätzung des MDK (im Rahmen eines Besuchs) entscheidet dann die Pflegekasse, in welchen Grad die pflegebedürftige Person eingeteilt wird. Folglich ist es wichtig, sich gut auf diesen Besuch vorzubereiten – beispielsweise mit einem Pflegetagebuch, bei dem alle Maßnahmen über mehrere Wochen protokolliert wurden, um deutlich zu machen, wie es um die hilfsbedürftige Person tatsächlich steht.

Tipp: Für privat Versicherte übernimmt das Unternehmen „Medicproof GmbH“ die Einstufung des Pflegebedürftigen, wobei diese jedoch methodisch genau so arbeitet, wie die MDK.

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