Informationen zu Pflegebetten für die häusliche Pflege

Falls es in der Familie zu einem Pflegefall kommt, gilt es meist zahlreiche Fragen zu beantworten. Häufig benötigt der Betroffene oder die Betroffene dann ein eigenes Pflegebett.

Was ist überhaupt ein Pflegebett?

Pflegebetten dienen der Erleichterung des Pflegepersonals oder der Angehörigen im Rahmen der häuslichen Pflege. Es handelt sich in der Regel um ein höhenverstellbares Bett, das in verschiedenen Ausführungen verfügbar ist. So gibt es beispielsweise Pflegebetten mit Aufstehhilfe oder sog. „Niederflurbetten“, speziell für Demenzpatienten, um deren Verletzungsgefahr z.B. durch Herausfallen zu reduzieren. Mit diesen Niederflurbetten kann darauf verzichtet werden, ein Bettgitter anzubringen. Letzteres wird häufig als „freiheitsentziehende Maßnahme“ bewertet und löst gegebenenfalls beim Betroffenen ein ungutes Gefühl aus. Ein Niederflurbett hat eine geringe Höhe bis zum Boden und erleichtert somit auch den Transfer des Betroffenen, in und aus dem Bett, enorm.

Eine wirkliche Abgrenzung zwischen dem „Pflegebett“ und dem „Krankenbett“ ist eigentlich nur im Bereich der Finanzierung gegeben:

  • Werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen, spricht man vom „Krankenbett“

  • Werden die Kosten von der Pflegekasse übernommen, spricht man vom „Pflegebett“

In unserem Ratgeber werden nachfolgend allerdings beide Begriffe synonym verwendet.

Wer übernimmt die Kosten für ein Pflegebett?

Kostenerstattung durch die Krankenkasse

Falls ein Krankenbett für einen pflegebedürftigen Menschen notwendig sein sollte, wird dieses von der Krankenkasse als technisches Hilfsmittel bezahlt. Hierfür ist keine Pflegestufe notwendig.

Falls die Krankenkasse aus irgendeinem Grund die Bezahlung des Krankenbetts ablehnen sollte, kann die Pflegekasse für die Bezahlung kontaktiert werden.

Kostenerstattung durch die Pflegekasse

Damit die Kosten durch die Pflegekasse übernommen werden, muss bei dem Bedürftigen ein Pflegegrad bzw. eine Pflegestufe vorliegen.

Voraussetzungen für die Genehmigung eines Pflege- bzw. Krankenbetts

Falls ein Antrag für die Kostenübernahme bei der Pflegekasse gestellt wird, muss das Pflegebett als Hilfsmittel/Pflegemittel einige Voraussetzungen erfüllen (gemäß §40 SGB XI):

  • Es muss die Pflege erleichtern

  • Es muss dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, oder zumindest

  • Zur Linderung dessen Beschwerden beitragen

Wie beantrage ich ein Pflegebett?

Da Kranken- und Pflegekasse theoretisch beide für die Finanzierung des Pflegebetts zur Verfügung stehen, ist diese Frage nicht immer ganz so einfach zu beantworten.

Falls ein Pflege- bzw. ein Krankenbett benötigt wird, sollte dies mit dem behandelnden Arzt des Betroffenen besprochen werden. Dieser kann eine Verordnung ausstellen, auf der unbedingt vermerkt sein muss, dass ein „behindertengerechtes Bett“ verordnet wird.

Für den Fall das eine Pflegebedürftigkeit mit anerkanntem Pflegegrad besteht, kann der medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) in einem Pflegegutachten vermerken, dass ein höhenverstellbares Pflegebett notwendig ist. Dann könnte das benötigte Pflegebett bei der Pflegekasse beantragt werden.

Es sollte definitiv immer mit der Krankenkasse und Pflegekasse abgeklärt werden, ob ein Antrag notwendig ist, ob eine ärztliche Verordnung ausgestellt werden soll und somit auch, wer letztendlich die Kosten für ein Pflegebett übernimmt.

Bevor ein Pflegebett erworben wird, muss in jedem Fall die Genehmigung durch den jeweiligen Kostenträger (also entweder Kranken- oder Pflegekasse) vorliegen. Falls der umgekehrte Fall eintritt und ein Pflegebett ohne Genehmigung gekauft wird, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf eine rückwirkende Kostenerstattung verzichtet werden.

Was, wenn der Antrag auf die Kostenerstattung abgelehnt wird?

Falls der Antrag auf Kostenerstattung abgelehnt werden sollte, ist die auf dem Ablehnungsbescheid angegebene Widerspruchsfrist zu beachten! Diese beträgt in der Regel 4 Wochen und sollte genutzt werden, um tatsächlich einen Widerspruch einzulegen.

Erwachsene stehen in der Pflicht, eine Zuzahlung für das Pflegebett in Höhe von maximal 10 Euro zu leisten. Falls eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt, müssen diese Kosten auch nicht übernommen werden.

Ist das Pflegebett nach dem Erwerb auch Eigentum des Pflegebedürftigen?

Falls das Pflegebett durch die Kranken- oder Pflegekasse als technisches Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel finanziert wurde, handelt es sich dabei um eine Leihgabe. Sobald das Bett nicht mehr benötigt wird, muss es über den Lieferanten des Bettes (meist ein Sanitätshaus) an den Kostenträger zurückgegeben werden.

Wenn z.B. seitens der Angehörigen diese leihweise Überlassung des Pflegebetts abgelehnt wird, müssen die vollen Kosten für das Pflegebett selbst getragen werden. In diesem Falle wäre es denkbar, ein eigenes Pflegebett nach persönlichen Wünschen in einem Sanitätshaus zu konfigurieren und dort zu erwerben.

Welche verschiedene Arten von Pflegebetten gibt es?

Welche Ausführung eines Pflegebetts für den Pflegebedürftigen die richtige ist, richtet sich nach dessen Beeinträchtigung oder der Schwere der Erkrankung.

Man unterscheidet im Bereich der Pflegebetten grundsätzlich zwischen:

  • Höhenverstellbaren Pflegebetten

  • Pflegebetten mit Aufstehhilfe

  • Sitzbetten

  • Niederflurbetten

  • Schwerlastbetten

  • Mobilisierungsbetten

  • Lagerungsbetten

  • Intensivpflegebetten

  • Therapiebetten

  • Stehbetten

  • Seitenlagerungsbetten

  • Kinder- und Kleinwüchsigenbetten

Neben den verschiedenen Ausführungen von Pflege- bzw. Krankenbetten gibt es auch das sogenannte „Seniorenbett“. Hier handelt es sich um einen Einlegerahmen für das bereits bestehende Ehebett oder Einzelbett. Somit kann häufig auf ein reguläres Krankenbettgestellt verzichtet werden.

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