Familienpflege – Unterstützung mit Angehörigen

Werden Eltern oder Großeltern plötzlich pflegebedürftig, ist guter Rat häufig vorerst einmal teuer. Meist wollen die Kinder oder Enkel die Pflege der betroffenen Person(en) selbst übernehmen. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit stoßen viele Familienangehörige jedoch recht schnell an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Auch wenn die Familienpflege die intensivste und individuellste Form der Betreuung ist, können oder wollen viele Menschen diese Pflege nicht leisten. Die Gründe dafür können so unterschiedlich wie die Menschen selbst sein. Häufig ist es jedoch die übliche Berufstätigkeit oder die räumliche Entfernung, die eine Pflege des Angehörigen so schwierig macht.

Was viele Arbeitnehmer jedoch nicht wissen: laut Gesetz steht ihnen das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld zu. Dies erlaubt Ihnen 10 Arbeitstage, um in einer plötzlich auftretenden Pflegesituation eine angemessene Betreuung zu organisieren. Diese Lohnersatzleistung gibt es seit dem 01.01.2015.
Wichtig ist hierbei: 

  • der nahe Angehörige muss im Sinne des §§ 14 und 15 SGB XI pflegebedürftig sein

  • eine krankheitsbedingte Pflege des nahen Angehörigen ist hier nicht gemeint 

  • der Antrag muss unmittelbar an die Pflegeversicherung des Angehörigen gehen 

  • dieses Recht gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens in dem Sie angestellt sind 

Rechtliche Situation der Familienpflege

Sollten diese 10 Tage nicht ausreichend sein, haben Sie auch einen Rechtsanspruch auf eine bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung aus Ihrem Job. Dieser Anspruch besteht nur bei der Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung mit mindestens Pflegegrad 1 (siehe auch Ratgeber Pflegegrade). Zur Finanzierung dieser Freistellung ist es möglich, dass Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Dieses Darlehen muss nach Ende der Familienpflegezeit wieder in Raten zurück gezahlt werden. 

Wichtig für Sie: dieser Rechtsanspruch gilt nur, wenn Ihr Arbeitsgeber mehr als 15 Personen beschäftigt. 

Sollten diese 6 Monate nicht ausreichen, können Sie die sogenannte Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Diese besagt, dass Sie bis zu 2 Jahre (24 Monate) Ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenarbeitsstunden reduzieren können, um Ihren Angehörigen mit mindestens einem Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung  zu pflegen. Durch die Reduzierung auf diese 15 Stunden soll verhindert werden, dass Sie Ihre Anstellung komplett aufgeben (müssen).  Diese 15 Stunden können auch mit einem Blockmodell geleistet werden, wichtig hierbei ist dass der Jahresschnitt bei den entsprechenden Wochenstunden liegt. Zur Finanzierung dieser Freistellung ist es möglich, dass Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Dieses Darlehen muss nach Ende der Familienpflegezeit wieder in Raten zurück gezahlt werden. Unter Umständen kann aber auch eine sog. Härtefallregelung greifen, welche entweder eine Stundung, Teilerlass oder vollständigen Erlass beinhaltet. 

Wichtig: dieser Rechtsanspruch gilt nur, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 25 Personen beschäftigt (ausgenommen Auszubildende). 

Beachten Sie die jeweiligen Ankündigungsfristen für die Pflegezeit und die  Familienpflegezeiten.

Sollten diese Optionen für die Pflege Ihres Angehörigen nicht ausreichend sein, oder Sie der Aufgabe ob des Umfangs nicht gewachsen, gibt es weitere Optionen, die Sie in Anspruch nehmen können. Die Aufnahme in ein Pflege-oder Altenheim, die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst oder das Engagement einer 24 Stunden Pflegekraft.  

Um Ihren Angehörigen in der gewohnten häuslichen Umgebung zu behalten, hat sich die Kombination einer 24 Stunden Pflege zuhause und eines ambulanten Pflegedienstes bewährt. Detaillierte Informationen zu den Tätigkeiten des ambulanten Pflegedienstes finden Sie hier. Eine Pflegekraft aus Osteuropa unterstützt die Betreuungsperson vor Ort bei allen anfallenden Aufgaben und bietet Unterstützung, Hilfe, Gesellschaft und Förderung. Eingehende Erläuterungen zu den Aufgaben von osteuropäischen Pflegekräften finden Sie hier.

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